ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen haben Geltung für alle Verkäufe und Lieferungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Auch wenn dem Besteller neben der deutschen Fassung eine englische Übersetzung der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zum besseren Verständnis übermittelt wird, ist allein die Fassung in deutscher Sprache maßgeblich.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, auch dann nicht, wenn der Besteller bei Bestellung oder im Schriftverkehr darauf Bezug nimmt. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.

2. Angebote und Preise

2.1 Angebote und Entwürfe sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Zeichnungen bleiben Eigentum der LieferVrma. Pläne dürfen weder kopiert, noch Dritten vermittelt, noch zur Selbstanfertigung insbesondere der betreffenden Objekte benutzt werden. Die Weiterleitung von Plänen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Lieferanten. Die Abbildungen, Angaben über Leistungen, Kraftbedarf, Maß und Gewichte sind so genau wie möglich, jedoch nicht verbindlich. Technische Änderungen und Maßkorrekturen bleiben vorbehalten.

2.2 Die in den Angeboten angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ab Werk, ausschließlich Verpackung (soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt).

3. Bestellungen

Alle Bestellungen werden mit Ausnahme der Ersatzteilbestellungen bis zu einem Warenwert von EUR 1.500,- von der LieferVrma schriftlich bestätigt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Der Besteller hat die Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Unstimmigkeiten sind sofort zu melden und im gegenseitigen Einverständnis zu bereinigen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verpackung.

4.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten, und zwar:

a) Zahlung innerhalb dreißig Tagen seit Rechnungsdatum oder Datum der schriftlichen Mitteilung der Versandbereitschaft,
b) bei Aufträgen von einem Gesamtwert über EUR 22.000,- (ohne MwSt): 1/3 Anzahlung unverzüglich nach Eingang der Auftragsbestätigung 2/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind (Zahlung innerhalb 30 Tage ab Rechnungsdatum oder Datum der schriftlichen Mitteilung der Versandbereitschaft)

4.3 Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mind. jedoch 8 % p.a. zu berechnen.

4.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferanten bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

5. Lieferzeit

5.1. Enthält die Auftragsbestätigung eine Lieferfrist, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigung, Freigaben und vor Eingang der Anzahlung gemäß Nr. 4.2.

5.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis spätestens zwei Wochen nach ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Nachlieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einhuss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von dem Lieferanten nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferant dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

5.4. Entsteht dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge Verschuldens des Lieferanten entstanden ist, ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Nr. 5.5 bleibt hiervon unberührt. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1⁄2 v.H. im Ganzen, aber höchstens 4 v.H. vom reinen Warenwert des Teils der Lieferung, welche infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

5.5. Liegt Leistungsverzug im Sinne dieses Abschnittes vor und gewährt der Besteller dem in Verzug beVndlichen Lieferanten angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

5.6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mind. jedoch 1 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller entsprechend später zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist in diesem Fall zum Ersatz der entstandenen Aufwendungen und eines nachweisbaren Schadens verphichtet.

5.7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragsphichten des Bestellers voraus.

6. Gefahrübergang und Entgegennahme

6.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk des Herstellers oder ab Lager, auch bei Kauf auf Probe oder Kauf mit Rückgaberecht auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers versichert der Lieferant auf dessen Kosten die Sendung gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken. Nr. 7.2 bleibt hiervon unberührt.

6.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferant verphichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

6.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Nr. 9 entgegenzunehmen.

6.4 Teillieferungen sind zulässig.

6.5 Die Übernahme der Montage durch den Lieferanten ändert, unabhängig davon, ob diese Leistung gesondert berechnet wird, nicht den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Der Käufer trägt schon während der Montage die Sachgefahr und die Obliegenheit der Versicherung der gelieferten Gegenstände.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

7.2 Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Dieb-stahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Nr. 6.1 bleibt unberührt.

7.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.

7.4 Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Vorausabtretung hiermit an. Der Besteller ist zur Einziehung solange berechtigt, wie er dem Lieferanten gegenüber seinen Verphichtungen nachkommt und nicht in Vermögensfall gerät. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

7.5 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für den Lieferanten als Hersteller vor, ohne dass daraus Verphichtungen für den Lieferanten entstehen. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren, steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Besteller dem Lieferanten im Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache bereits hiermit Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Besteller verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den Lieferanten. Verarbeitet oder bildet der Besteller die Vorbehaltsware um, so dass dadurch eine neue bewegliche Sache entsteht, so erfolgt die Herstellung im Rahmen und im wirtschaftlichen Interesse des Lieferanten als Geschäftsherrn. Der Lieferant wird alleiniger Eigentümer der neu hergestellten Sache. Der Besteller verwahrt diese unentgeltlich für den Lieferanten.

7.6 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert wird.

7.7 Der Lieferant verphichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Lieferanten um 20% übersteigt.

7.8 Über bevorstehende, angekündigte oder eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen, Pfändungen sowie sonstigen Verfügungen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu unterrichten. Die für eine Intervention notwendigen Unterlagen sind zu überlassen und alle erforderlichen Informationen zu erteilen.

7.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verphichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie der Pfändung des Liefer- Gegenstandes durch den Lieferanten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8. Gewährleistung für Mängel des Liefergegenstandes

Der Lieferant leistet Gewähr, dass der Liefergegenstand der Produktbeschreibung, die in der Auftragsbestätigung für den jeweiligen Liefergegenstand enthalten ist und den SpeziVkationen der mitgelieferten Produktdokumentation entspricht. Bei Mängeln der Lieferung leistet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche wie folgt Gewähr:

8.1 Im Falle eines Mangels sind alle diejenigen Teile unentgeltlich nach Wahl des Lieferanten auszubessern oder in Ersatz zu liefern, die infolge eines vor dem Gefahrenübergangs liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – unbrauchbar sind, es sei denn, es liegt nur eine unerhebliche Minderung des Wertes oder Tauglichkeit des Liefergegenstandes vor. Die Feststellung offensichtlicher Mängel ist dem Lieferanten innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich zu melden, anderenfalls bestehen keine Gewährleistungsansprüche. Die Feststellung versteckter Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich nach Entdeckung bekannt zu geben. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller ihm die Möglichkeit zur Besichtigung der gerügten Liefergegenstände zu gewähren. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Für wesentliche Fremderzeugnisse leistet der Lieferant Gewähr durch die Abtretung der Ansprüche, die ihm gegen die Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mind. aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsphicht für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechungen verlängert.

8.3 Schlagen die Nachbesserungen oder Ersatzlieferung oder die nachdrückliche Inanspruchnahme des Lieferanten von Fremderzeugnissen im Fall von Nr. 8.1 Satz 6 endgültig fehl, steht dem Besteller das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu.

8.4 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montagen bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller und Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere – übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeit, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einhüsse. Werden Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder durch Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten vorgenommen, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen.

8.5 Zur Vornahme aller vom Lieferanten nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen, hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferanten, dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferant von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn dem Lieferanten Ausbesserungen oder Ersatzlieferung unmöglich ist.

8.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferant – insoweit, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner (falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann) die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. BeVndet sich der Liefergegenstand im Ausland, besteht ein Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nur, wenn der mangelhafte Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers in das Inland gebracht wird. Dies gilt auch, wenn der Liefergegenstand vertragsmäßig ins Ausland geliefert worden ist.

8.7 Wegen eines Sachmangels stehen dem Besteller nach Maßgabe der folgenden Einschränkungen die gesetzlichen Rechte zu: Die Haftung vom Lieferanten ist dem Umfang nach auf die Deckungssumme ihrer Produkthaftphichtversicherung begrenzt, sofern nicht die vom Lieferanten, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretene Phichtverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie wegen Schäden an privat genutzten Sachen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Schadenersatzansprüche des Bestellers unter Einschluss der Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Mangelfolgeschäden (insbesondere auch für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn u. s. w.). Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit vom Lieferanten, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Er gilt auch nicht bei der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.

9. Haftung

9.1 Der Lieferant haftet für den von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden.

9.2 Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Lieferant bei Verletzung von Kardinalsphichten (Phichten, deren Beachtung für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind).

9.3 In sonstigen Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nicht, es sei denn, der Schaden beruht auf Verzug oder Unmöglichkeit, oder auf Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, oder, es ist ein Fall gegeben, in dem nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefer-Gegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenstandes gehaftet wird. Bei Verzug oder Unmöglichkeit ist der Ersatz des mittelbaren Schadens ausgeschlossen, vorbehaltlich Nr. 6.4 ist im Einzelfall vom Lieferanten eine bestimmte Eigenschaft eines Liefergegenstandes zugesichert worden, so erstreckt sich die Haftung aus dieser Zusicherung nicht aus Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfasst sind. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

10. Unmöglichkeit der Leistung

10.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Er kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

10.2 Tritt die Unmöglichkeit während es Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Verladeort, Erfüllungsort für Zahlungen ist ausschließlich Willich. Für Vollkauheute, Besteller ohne inländischen Gerichtsstand, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Gerichtsstand ausschließlich Krefeld. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln. Der Lieferant ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

11.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des internationalen Rechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980, an dessen Stelle die entsprechenden autonomen bundesdeutschen Rechtsvorschriften treten.

Stand April 2014 TRIA GmbH, 47877 Willich

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Allgemeine Geschäftsbedingungen